Das neue TKG per 1.3.2005: Die wichtigsten Neuerungen
25.06.2006: Das TKG wurde novelliert – mit einigen Änderungen, die für E-Mail-Marketing relevant sind. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen.
Keine unerwünschten Werbe-Mails - auch nicht an Unternehmer
Auf Druck der EU-Kommission hat das österreichische Parlament eine Novelle des TKG (Telekommunikations-Gesetz) beschlossen, die im Wesentlichen eine stärkere Annäherung an die europäischen Bestimmungen gebracht hat.
Die wichtigste Änderung: Es fällt die (für viele ohnehin wenig verständliche) Unterscheidung zwischen E-Mails an B2C und B2B-Empfänger: Während derzeit an Unternehmer - unter gewissen Voraussetzungen - Werbe-Mails auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung geschickt werden dürfen, ist dies ab dem 1. März 2006 nicht mehr möglich: Unternehmer genießen dann einen ähnlichen Schutz vor unerwünschten Mails wie Konsumenten.
Kein Grund zur Panik
Selbstverständlich bedeutet diese Novelle keineswegs das Ende von E-Mail-Marketing - ganz im Gegenteil! Denn nach wie vor ist es in vielen Fällen erlaubt, E-Mails zu verschicken: Beispielsweise, wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und für ähnliche Dienste geworben wird (und der Empfänger die Möglichkeit hatte, sich gegen die Zusendung auszusprechen) - oder natürlich wenn Sie die Zustimmung des Empfängers eingeholt haben.
Die Lösung: Permission-Marketing
Durch die Verschärfung des TKG zieht Österreich nur nach, was beispielsweise in Deutschland schon seit Jahren üblich ist: Ohne ausdrückliche Zustimmung ist es nicht erlaubt, unerwünschte Werbe-Mails zu versenden (von bestehenden Kunden mal abgesehen, siehe oben).
Doch als legitimer E-Mail Marketer braucht man sich darüber keine grauen Haare wachsen zu lassen. Denn schließlich bedeuten die neuen Bestimmungen nur, dass man sich noch mehr Gedanken über Permission-Marketing (also die freiwillige Eingrenzung des Versandes nur an Empfänger, die auch ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben) machen sollte.
Denn wenn in Zukunft weniger "Spam-Mails" in Österreich verschickt werden, dann erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die verbleibenden Newsletter und Info-Mails auch tatsächlich gelesen werden. Und unsere Erfahrungen zeigen immer wieder: Es bringt wesentlich mehr, nur 1.000 Kunden anzuschreiben, die das Mailing auch wirklich erhalten wollen, als 10 Mal so viele Empfänger zu belästigen, die das Mail nur als Spam empfinden!
Übrigens, die Zustimmung zu erhalten, ist oft einfacher als man denkt. Der Clou: nutzen-orientiert zu denken. Wenn nur der Nutzen für den Empfänger verständlich und groß genug ist, wird die Permission - das beweisen viele unserer Fallstudien immer wieder aufs Neue - auch erteilt.
(Tipp: Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Whitepaper "Generieren von E-Mail-Adressen".)
Die RTR-Liste wird nun ausdrücklich erwähnt
Neu im TKG ist auch die Erwähnung der von der Regulierungsbehörde RTR gemäß §7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz (ECG) zu führenden Liste von E-Mail-Adressen, deren Inhaber keine Zusendung kommerzieller Kommunikation wünschen. Die neue Ziffer 4 in §107 Abs 3 TKG (Update: §174 im TKG 2021) schützt die in der Liste eingetragenen Adressen nun rechtlich ausdrücklich vor kommerzieller Post, die ansonsten ohne explizite Zustimmung eventuell zulässig wäre.
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