Mediengesetz 2012 - Konsequenzen für E-Mail-Marketing?
22.10.2012: Wussten Sie schon, dass mit 1. Juli 2012 eine Novelle des MedG (Mediengesetz) in Kraft getreten ist, die deutlich schärfere Bestimmungen für die Offenlegung enthält?
Wenn nicht: Da sind Sie sicher nicht alleine! Denn diese Novelle wurde völlig überraschend (und ohne vorherige Begutachtung) durch den Nationalrat gewunken. Dabei enthält sie einige Neuerungen, die für Website-Betreiber durchaus wesentlich sind. Zumal sich auch die Höchststrafe für medienrechtliche Vergehen auf EUR 20.000,- empfindlich erhöht hat.
Keine (direkten) Konsequenzen für E-Mail-Marketing
Die gute Nachricht vorweg: Für E-Mail-Marketing ergeben sich keine direkten Änderungen. Allerdings indirekt sehr wohl: Denn das MedG schreibt ja einen Impressums-Link vor, der im Newsletter platziert werden muss - und für diese Impressums-Seite auf der Website gibt es eben einige wichtige Neuerungen.
Kleine Websites: Alles bleibt wie es ist
Vorab eine Entwarnung: Wenn Sie nur eine "kleine" Website haben (die "nicht geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen"), ändert sich für Sie nichts. Wie bisher ist es ausreichend, nur Name/Firma, ggfs. den Unternehmens-Gegenstand sowie Wohnort/Firmensitz anzugeben.
Für alle anderen: Zusätzliche Offenlegungspflichten
Die wichtigste Änderung: Es sind nun nicht mehr nur Groß-Gesellschafter (mit einer Beteiligung von mehr als 25%) anzugeben, sondern wirklich alle Gesellschafter, inklusive sämtlicher Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse. Ja, Sie haben richtig gelesen!
Dazu kommt, dass sämtliche "direkt oder indirekt beteiligten Personen" anzugeben sind. Das bedeutet: Sind die anzugebenden Gesellschafter selber Gesellschaften (und keine Personen), dann sind auch deren Gesellschafter entsprechend aufzulisten. Und wenn deren Gesellschafter auch wieder Gesellschaften sind, sind auch hier wieder die Gesellschafter anzugeben. Und so weiter. Nein, das ist kein Scherz - bei großen internationalen Unternehmen könnte das Impressum in Zukunft sehr lange werden...
Zusammenfassung für Gesellschaften
Also, wenn Sie eine Gesellschaft (z.B. eine GmbH) sind, dann müssen Sie neben den "üblichen" Angaben (Firmenname, Firmenbuch-Nummer, Anschrift, UID, grundlegende Richtung des Mediums = Blattlinie, usw.) auch folgende Angaben machen:
- Alle vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) sowie alle Mitglieder des Aufsichtsrates
- Alle Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
Wer nicht hören will, muss (höhere) Strafe zahlen
Neben diesen erweiterten Offenlegungs-Vorschriften hat die Novelle des MedG auch gleich die Strafen für die Nicht-Einhaltung deutlich erhöht. Von EUR 2.180,- auf EUR 20.000,-. Die Novelle trat mit 01.07.2012 in Kraft.
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