OGH Urteil zur Klauselkontrolle: Was tun?
26.01.2024: Wir haben im Dezember über ein OGH-Urteil zum Thema Klauselkontrolle berichtet. In den letzten Wochen haben uns dazu mehrere Anfragen erreicht, alle mit der gleichen grundsätzlichen Frage: Wie setze ich das am besten um?
Vorab: Es gilt nur für den B2C-Bereich
Wenn sich über Ihr Formular keine Konsumenten anmelden, sondern Ihre Zielgruppe aus dem B2B-Bereich besteht, haben Sie keinen Handlungsbedarf, was das OGH-Urteil betrifft.
Denn eine solche Klauselkontrolle steht nur Verbraucher-Schutzverbänden zu und betreffen damit nur den B2C-Bereich.
Allerdings spricht natürlich nichts dagegen, die u.a. Änderungen dennoch durchzuführen. Unbedingt notwendig sind sie aus unserer Sicht jedoch nicht.
Schritt 1: Hinweis auf die Datenschutz-Erklärung
Zuerst sollten Sie im Anmeldeformular auf Ihre Datenschutz-Erklärung hinweisen. Das sollte jedoch keine Checkbox sein, sondern nur ein Hinweis. Denn die DSGVO schreibt dafür lediglich eine Informationspflicht vor, nicht aber eine Zustimmungs-Pflicht – und genau die will man wegen der Klauselkontrolle eben vermeiden.
Schritt 2: Hinweis auf das Tracking
Der zweite Schritt ist nur notwendig, wenn Sie über Ihre Newsletter-Software das Öffnungs- und Klickverhalten der individuellen Empfänger analysieren können. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie das tatsächlich tun oder nicht – die Möglichkeit alleine reicht bereits.
Wenn Ihre Software nur aggregierte Daten liefert, dann brauchen Sie dafür keine Einwilligung, weil dann keine personenbezogenen Verhaltensdaten gespeichert werden. Das wird aber eher selten der Fall sein, denn die meisten Systeme können auch einzelne Empfänger analysieren.
Für diese Speicherung von personenbezogenen Verhaltensdaten benötigen Sie nach Meinung der allermeisten Fachleute eine Einwilligung der Empfänger. Und genau dafür sorgt diese Checkbox. Ein bloßer Informationstext reicht also dafür nicht aus.
Zustimmung verpflichtend oder nicht?
Damit stellt sich die Gretchenfrage: Darf diese Checkbox verpflichtend sein, darf man also die Anmeldung für den Newsletter von dieser Einwilligung abhängig machen?
Antwort: Ja. Sie dürfen die Zustimmung von dieser Einwilligung abhängig machen. Das hat aber natürlich den Nachteil, dass es Menschen geben wird, die sich dann einfach nicht anmelden.
Die wesentlich elegantere Möglichkeit wäre also, diese Datenschutz-Einwilligung dem Anmelder freizustellen. Das setzt allerdings voraus, dass Ihr Newsletter-System damit umgehen kann, dass der Empfänger dann also den Newsletter bekommt, ohne dass dessen individuelles Öffnungs- und Klickverhalten getrackt wird. (Idealerweise übrigens, ohne dass dadurch die allgemeine Statistik verfälscht wird!).
Fazit: Wenig Aufwand für mehr Rechtssicherheit
Im Grunde ist die Anpassung der Formulare, um das Risiko einer Klauselkontrolle aufgrund des OGH-Urteils zu verringern, also sehr gering. Zwei kleine Änderungen sollten dafür ausreichen.
Disclaimer: Wir sind keine Juristen und haben keine Anwaltskanzlei. Und solche Fragen erfordern natürlich ohnehin immer eine Einzelfallbetrachtung. Klären Sie die Änderungen deshalb mit Ihrem Haus-Juristen ab.
Hinweis für Dialog-Mail Kunden: Den Schritt 1 (Hinweistext) können Sie ganz einfach umsetzen, indem Sie einfach den Text des Anmeldeformulars anpassen. Für den Schritt 2 (Einwilligung in das personenbezogene Tracking) legen Sie in Einstellungen>Datenschutz eine entsprechende Datenschutz-Erklärung mit dem gewünschten Wortlaut an; diese können Sie dann in den Formular-Einstellungen mit einem Klick in jedes Formular aufnehmen.