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DSGVO: Anonymisierung reicht als Löschung
Mit einem interessanten Urteil hat die österreichische Datenschutzbehörde eine weitreichende Entscheidung getroffen: Eine Anonymisierung reicht aus, wenn ein Betroffener die Löschung seiner Daten verlangt (oder wenn die Daten sonst gelöscht werden müssen).

Die Begründung: "Eine Löschung liegt dann vor, wenn die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person [...] nicht mehr möglich ist."
Da genau das (die Verarbeitung und Nutzung) bei einer Anonymisierung nicht mehr möglich ist, müssen die Daten - so die DSB - nicht zwingend auch gelöscht werden. Demnach reicht auf Grundlage der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Anonymisierung der Daten aus, nach der eine Rekonstruktion des Personenbezugs "ohne unverhältnismäßigen Aufwand" nicht mehr möglich ist.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Betroffenen, der von einer Versicherung die Löschung seiner Daten begehrte; diese teilte ihm mit, dass seine Daten vorerst anonymisiert wurden und zu einem späteren Zeitpunkt dann tatsächlich auch gelöscht werden sollten. Dagegen beschwerte sich der Betroffene, doch die Datenschutzbehörde lehnte die Klage mit der o.a. Begründung ab.
Das Urteil der DSB zeigt, dass eine physische Löschung des Betroffenen nicht notwendig ist; eine Anonymisierung ist ausreichend.
Hinweis für Dialog-Mail Kunden: Dialog-Mail unterstützt schon lange sämtliche Optionen: Empfänger (die sich beispielsweise abgemeldet haben) können anonymisiert oder aber auch gelöscht werden. Beides kann völlig automatisch geschehen - ohne manuellen Eingriff des Kunden. Sogar Aufbewahrungsfristen können (bei Bedarf auch für jeden Empfänger individuell) festgelegt werden. So können die Bestimmungen der DSGVO sicher erfüllt werden!
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